Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.10.1981 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 433/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.198131.08.1988 BGBl. Nr. 433/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 478/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 433/1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 478/1988

Index

64/02 Bundeslehrer

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. Jänner 1978 (Artikel römisch drei, Absatz 2,)

Text

Artikel römisch zwei

Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II:
    1. Litera a
      die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen Gegenstände;
    2. Litera b
      die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
    3. Litera c
      die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;
    4. Litera d
      die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Feldzeuggerät;
    5. Litera e
      die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät;
  2. Ziffer 2
    als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschaftsgerät;
  3. Ziffer 3
    als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter;
  4. Ziffer 4
    als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Tätigkeit als Werkstättenleiter, der die Koordinierung des Geräte- und bzw. oder des Fachwerkstättenunterrichts bei Gruppenaufteilung des Kurses und gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei Gruppen oder mindestens zwei zum Unterricht dieser Gruppen eingeteilten Lehrern durchzuführen hat.
Die Einrechnung der in den Ziffer eins bis 4 angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei zulässig.

Gesetzesnummer

10008509

Dokumentnummer

NOR12099669

Alte Dokumentnummer

N6198118361S