Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 478/1988Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. Jänner 1978 (Art. III Abs. 2)Bezugszeitraum: ab 1. Jänner 1978 (Artikel römisch drei, Absatz 2,)
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II:
die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen Gegenstände;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Feldzeuggerät;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät;
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschaftsgerät;als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschaftsgerät;
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter;als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter;
als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Tätigkeit als Werkstättenleiter, der die Koordinierung des Geräte- und bzw. oder des Fachwerkstättenunterrichts bei Gruppenaufteilung des Kurses und gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei Gruppen oder mindestens zwei zum Unterricht dieser Gruppen eingeteilten Lehrern durchzuführen hat.als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Tätigkeit als Werkstättenleiter, der die Koordinierung des Geräte- und bzw. oder des Fachwerkstättenunterrichts bei Gruppenaufteilung des Kurses und gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei Gruppen oder mindestens zwei zum Unterricht dieser Gruppen eingeteilten Lehrern durchzuführen hat.
Die Einrechnung der in den Z 1 bis 4 angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.Die Einrechnung der in den Ziffer eins bis 4 angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei zulässig.
Dokumentnummer
NOR12099669
Alte Dokumentnummer
N6198118361S