Rechtstracker.at

Anl. 1/02

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0201.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 02

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

Allgemeines Bildungsziel

Die dreijährige Fachschule für Sozialberufe dient im Sinne des Paragraph 63, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes der Erwerbung einer Grundausbildung für die Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Sozial- und Pflegedienste.

In der ersten Klasse sollen die allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktischen, lebens- und berufskundlichen sowie musischen Unterrichtsgegenstände in den Schülern die soziale Einstellung und das Interesse an Sozialberufen vertiefen und zu einer Klärung der persönlichen Eignung und Neigung zu einem Sozialberuf führen.

Ab der zweiten Klasse wird in einem Alternativangebot

  • Strichaufzählung
    im Wahlpflichtbereich Sozialdienst eine Grundausbildung für den Sozialdienst, zB in den Bereichen der Familien-, Alten- und Behindertenhilfe,
  • Strichaufzählung
    im Wahlpflichtbereich Gesundheits- und Pflegedienste eine Grundausbildung für Gesundheits- und Pflegedienste, zB in Heimen und anderen Institutionen und Anwendungsbereichen der Sozialhilfe mit Vorbereitung auf die Prüfungen für Sanitätshilfsdienste an Krankenpflegeanstalten
vermittelt.

Darüber hinaus dient die Fachschule für Sozialberufe als Grundlage für spezialisierte Berufsausbildungen, wie der Familienhilfe (Familienhelferinnenschule), der Altenhilfedienste (Fachschule für Altendienste), der Behindertenarbeit.

Die Fachschule für Sozialberufe ermöglicht außerdem den Zugang zur Akademie für Sozialarbeit über deren Vorbereitungslehrgang.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099675

Alte Dokumentnummer

N6198119947S