Rechtstracker.at

Anl. 1/13

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1301.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

SOZIALBERUFSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Darstellung der verschiedenen Sozialberufe und deren Aufgaben im sozialen Bereich.

Kenntnis der Ausbildungsmöglichkeiten und -wege.

Erkennen der Voraussetzungen des Helfens beim Helfer selbst, in den Institutionen und in der sozialen Umwelt des Klienten. Kenntnis der bestehenden Hilfseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Bundeslandes.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):

Ursachen und Erscheinungsformen sozialer Notstände in der Gegenwart (Einführung).

Grundsätze des Helfens.

Entwicklung und Bedeutung der Sozialberufe.

Gliederung der Sozialberufe und ihre Beziehungen zueinander. Körperliche und seelische Anforderungen im Sozialberuf. Fragen der Ausbildung zu Sozialberufen. Vorstellen verschiedener sozialer Berufe zB: Familienhelfer, Altenhelfer, Behindertenhelfer, Sozialhelfer, Sozialarbeiter, Krankenschwester bzw. Krankenpfleger, Ordinationshilfe, Sanitätsgehilfe, Stationsgehilfe.

  1. Ziffer 2
    Klasse (1 Wochenstunde):

Spezielle Probleme des praktischen Sozialdienstes.

Pflichten gegenüber der eigenen Gesundheit (physische und psychische Hygiene).

Rollenspiele als Hilfe für mitmenschliches Verständnis und richtige zwischenmenschliche Begegnung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (1 Wochenstunde):

Teamarbeit im Sozialbereich. Vertiefung der sozialberuflichen Kenntnisse auf Grund der Praktikumserfahrungen. Verarbeiten der im Sozialpraktikum sich ergebenden berufskundlichen Probleme. Die Bedeutung des Berufes für den einzelnen, für die Familie und für die Gesellschaft.

Pflege und Gestaltung der mitmenschlichen Beziehungen. Ordnungen und Verhaltensregeln, die das Zusammenleben der Menschen fördern und sichern. Bedeutung von Kameradschaft und Freundschaft, von Ehe und Familie für die Entwicklung der Persönlichkeit.

Grundzüge des Fürsorgewesens und der Sozialarbeit in Österreich.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll von lebensnahen Beispielen ausgehen und an die Erfahrung der Schüler anknüpfen. Als zielführende Unterrichtsformen sind Gespräch, Diskussion und Rollenspiel einzusetzen. Die Behandlung aktueller Themen von grundsätzlicher Bedeutung sollen in Verbindung zu den anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen erfolgen.

Durch Einladung von Fachleuten aus der Sozialarbeit und durch Exkursionen in Sozialinstitutionen soll die Nähe zur Praxis hergestellt und Einblick in die Berufsarbeit in verschiedenen sozialen Berufen gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099686

Alte Dokumentnummer

N6198119958S