Rechtstracker.at

Anl. 1/14

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1401.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Anleitung zum planmäßigen Beobachten und zum ordnenden Eindringen in die Mannigfaltigkeit der Erscheinungen, um Einblick in die Lebenszusammenhänge zu gewinnen.

Kenntnis des Aufbaues und der Lebensvorgänge von Pflanze und Tier als Grundlage für das Erkennen der Lebensgesetze und der Stellung des Menschen in der Natur. Erziehung zur Achtung vor allem Lebendigen. Förderung der Pflegeeinstellung. Weckung des Verständnisses für die Bedeutung von Natur- und Umweltschutz.

Lehrstoff:

1. Klasse (2 Wochenstunden):

Die Organe der Pflanze und ihre Funktionen. Stoffwechsel, Assimilation und Dissimilation. Die Organe der Tiere und ihre Funktionen.

Stoff- und Energiewechsel, Sinnesphysiologie, Fortpflanzung;

Beispiele aus der Verhaltensforschung.

Herkunft des Menschen und seine Entwicklung.

Aus der Ökologie: Der Mensch als Glied und Herr der Natur. Natur- und Umweltschutz.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht muß sich auf grundlegende Kenntnisse beschränken und darf sich nicht in Einzelheiten verlieren.

Das Erfassen der Zusammenhänge muß vor reinem Gedächtniswissen rangieren. Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sollen stets wahrgenommen werden.

Die Gewinnung der Kenntnisse soll möglichst von Beobachtungen an Naturobjekten ausgehen und durch Anschauungsmaterial unterstützt werden.

Ausgewählte audiovisuelle Hilfsmittel sind zielführend einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099687

Alte Dokumentnummer

N6198119959S