Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/16Anlage eins /, 16
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung der Kenntnisse der wichtigsten Erscheinungen und Gesetze auf dem Gebiet der anorganischen und organischen Chemie, Grundlagen der Lebensvorgänge in der Natur, besonders im menschlichen Körper: Ernährung, Atmung.
Erziehung zu Ehrfurcht vor Ordnung und Harmonie in der Natur. Die Verantwortung des Menschen für die Abweichungen vom Natürlichen und deren Folgen sollen den Schülern bewußt gemacht werden.
Lehrstoff:
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Wiederholung der chemischen Grundbegriffe. Die wichtigsten Metalle und die wichtigsten Nichtmetalle.
Das Wasser.
Ausgewählte Kapitel der anorganischen Chemie. Grundlagen der organischen Chemie. Besondere Berücksichtigung der Biochemie.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht hat auf die Aufgaben und Vorgänge im Bereich der Ernährung und des Gesundheitswesens ständig Bezug zu nehmen. Jede Möglichkeit, die Schüler insbesondere durch das Experiment zu selbständigem naturwissenschaftlichem Denken anzuregen, soll ausgenützt werden.
Der Unterricht soll auf den bereits erworbenen Kenntnissen der Schüler aufbauen.
Querverbindungen zu den verwandten Unterrichtsgegenständen sind herzustellen.