Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/19Anlage eins /, 19
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
NÄHEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung der Freude an gestaltender Arbeit, Bildung des Geschmackes, Erziehung zu sparsamer Materialverwendung und zu zeitsparender, exakter Arbeit.
Vermittlung von Grundkenntnissen im Nähen unter Erweiterung bereits vorhandener Kenntnisse.
Anleitung zu fach-, material- und funktionsgerechter Herstellung einfacher Kleidungsstücke.
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die gebräuchlichsten Textilien und deren Behandlung und Pflege.
Lehrstoff:
1. Klasse (3 Wochenstunden):
Ein einfaches Kinderkleidungsstück.
Drei Werkstücke aus leicht zu verarbeitenden Materialien, darunter ein einfacher Rock aus Wollstoff und ein Kleidungsstück mit eingesetzten Ärmeln.
Erstellung der für die Werkstücke notwendigen Schnitte durch Abnehmen aus Schnittmusterbögen oder Verwendung von Schablonen.
Eine Ausbesserungs- oder Umänderungsarbeit an einem Wäsche- oder Kleidungsstück.
Anleitung zu sicherer Handhabung und sorgsamer Pflege der Nähmaschine.
Didaktische Grundsätze:
Für die einfachen Werkstücke sind nur leicht zu verarbeitende Materialien zu verwenden.
Die materialgerechte und zweckentsprechende Verarbeitung ist besonders zu beachten.
Begabten Schülern ist Gelegenheit zur Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Kenntnisse zu geben.