Rechtstracker.at

Anl. 1/24

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2401.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

WAHLPFLICHTBEREICH SOZIALDIENST

PÄDAGOGIK UND HEILPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einblick in die grundlegenden Erkenntnisse der Pädagogik einschließlich der pädagogischen Soziologie. Befähigung, das Erziehungsgeschehen in den Familien- und Erziehungseinrichtungen zu beurteilen und bei mannigfachen Erziehungssituationen bei Kindern und Jugendlichen mitzuwirken.

Einführung in die Heilpädagogik. Unterscheiden von Auffälligkeiten, die im Rahmen der Normalerziehung behoben werden können und solchen, die der Sondererziehung bedürfen. Vertiefung des Verständnisses für außerschulische Erziehungsarbeit.

Formung eines sozialpädagogischen Verantwortungsbewußtseins und Weckung des Verständnisses für erzieherisch gefährdete Kinder und Jugendliche.

Lehrstoff:

3. Klasse (2 Wochenstunden):

Grundzüge der Theorie der Erziehung: Erziehungsbegriff. Motive und Ziele der Erziehung.

Erziehungsvorgang: Grundfunktionen der Erziehung. Erziehung als Begegnung. Probleme der Autorität. Die Erziehungspersönlichkeit. Führungsstile. Erziehungsmittel. Erziehungsgemeinschaften. Allgemeine Einführung in die Kinder- und Jugendpädagogik (unter Einbeziehung der in Psychologie erworbenen Kenntnisse) mit dem Ziel der Vertiefung des Verständnisses für altersspezifische Verhaltensweisen und für gefährdete Kinder und Jugendliche. Einführung in die Sozialpädagogik. Probleme sozialpädagogischer Institutionen (Kinderkrippe, Heim, Klub). Erziehungseinrichtungen und Erziehungsstätten.

Ausgewählte Kapitel aus der Heilpädagogik: Anlage, Krankheit, Umwelt und Fehlerziehung in ihrem Zusammenspiel bei der Entstehung von Störungsherden. Das Kind und der Jugendliche mit alarmierenden Verhaltensweisen. Behinderte Kinder und Jugendliche. Psychopathie, Verwahrlosung und Neurose. Die Ich-Kräfte im Brennpunkt der Therapie.

Probleme aus der Freizeit- und Arbeitspädagogik.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in Pädagogik ist mit Psychologie und Soziologie zu koordinieren.

Auf das Erkennen kausaler Abläufe im Erziehungsgeschehen und der Möglichkeiten und Grenzen pädagogischen Handelns ist großer Wert zu legen.

Es soll nach Möglichkeit von pädagogischen Situationen ausgegangen werden. Erfahrungen der Schüler aus den Praktika und anderen Gelegenheiten zur Fremdbeobachtung sind auszuwerten.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099697

Alte Dokumentnummer

N6198119969S