Rechtstracker.at

Anl. 1/25

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2501.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

GRUNDZÜGE DER KRANKENBETREUUNG EINSCHLIESSLICH ERSTER HILFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung theoretischer Grundkenntnisse der Krankenbetreuung. Vermittlung praktischer Fertigkeiten in der allgemeinen Pflege von Kranken, in der Durchführung von Maßnahmen auf Grund ärztlicher Anordnungen und in der Ersten Hilfe.

Lehrstoff:

2. Klasse (2 Wochenstunden):

Grundzüge der Krankenbetreuung.

Grundpflege: Allgemeines über das Krankenzimmer; Lagerung des Kranken, seine Körperpflege, Ernährung und Betreuung (unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen).

Krankenbeobachtung: mit praktischen Übungen (zB Pulszählen, Temperaturmessen); Aufzeichnungen bei der Hauskrankenbetreuung und bei der Spitalspflege.

Pflegetechnik: Hilfeleistungen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Funktionen; Hilfeleistung bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Lagerung, physikalische Maßnahmen (Bäder, Wickel, Wärme- und Kälteanwendung usw.).

Ausführung ärztlicher Anordnungen: Möglichkeiten der Mobilisation. Die Hausapotheke.

Erste Hilfe: Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen.

Didaktische Grundsätze:

Nach jeweils kurzer theoretischer Einführung ist den Schülern ausreichend Gelegenheit zu praktischen Übungen zu geben. Querverbindungen zu allen einschlägigen Gegenständen sind herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099698

Alte Dokumentnummer

N6198119970S