Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/29Anlage eins /, 29
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
GRUNDZÜGE DER ALTENHILFE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung des Verständnisses für den alten Menschen in unserer Gesellschaft.
Vertiefung der Kenntnisse über die verschiedenen Dienste an gesunden und pflegebedürftigen älteren Menschen.
Befähigung zu sachgerechter Hilfeleistung und Beratung älterer Menschen.
Lehrstoff:
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Der alte Mensch in der heutigen Gesellschaft. Einführung in die Psychologie des alten Menschen. Körperliche und seelische Veränderungen im Alter. Die Pflege des alten Menschen. Spezielle Erkrankungen beim alternden Menschen. Die richtige Ernährung des alten Menschen.
Verschiedene Formen der Betreuung und Unterbringung alter Menschen. Hinweise für gesellige Veranstaltungen mit alten Menschen.
Rechtliche Fragen: Hilflosenzuschuß; Erbrecht; Testament. Formalitäten bei der Heimaufnahme und beim Todesfall.
Didaktische Grundsätze:
Da die Sorge für die alten Menschen zu den dringlichsten Gegenwartsaufgaben gehört, sollen die Schüler während der Ausbildung mit den wichtigsten Grundsätzen der Altenhilfe theoretisch und praktisch vertraut gemacht werden. Der Unterricht in Altenhilfe hat auf bereits erworbenen Kenntnissen aufzubauen und ist durch Exkursionen in Einrichtungen für alte Menschen zu ergänzen.