Rechtstracker.at

Anl. 1/31

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3101.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

MUSIKALISCH-RHYTHMISCHE ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kennenlernen der Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.

Lehrstoff:

2. Klasse (1 Wochenstunde):

Theoretische Einführung in die musikalisch-rhythmische Erziehung. Einfache rhythmische Bewegungsübungen in verschiedenen Taktformen. Einfache Melodiebildungen. Begleitformen für Stabspiele zu pentatonischen Melodien. Auswahl von geeignetem Liedgut. Rhythmik als Erziehungshilfe. Ordnungsübungen - Bewegung im freien Raum, im beschränkten Raum. Konzentrationsübungen. Gedächtnisübungen. Die Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.

Didaktische Grundsätze:

Beim Singen - Bewegen - Sprechen soll der Ausdruck gefördert werden und durch Beispiele und Demonstrationen in den einzelnen Ausdrucksformen ergänzt werden. Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler zu selbständiger Arbeit angeleitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099704

Alte Dokumentnummer

N6198119976S