Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/35Anlage eins /, 35
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
SÄUGLINGS- UND KINDERPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgaben:
Kenntnis der wichtigsten vorgeburtlichen Vorgänge und der Geburt, des Körperbaues, der Lebensvorgänge und der Entwicklung des Säuglings und Kleinkindes.
Erkennen von Störungen und Erkrankungen des Säuglings und Kindes. Befähigung zur Pflege des gesunden und kranken Säuglings und Kindes.
Lehrstoff:
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Geburt und Wochenbett. Das gesunde und das kranke Neugeborene. Das Frühgeborene und das übertragene Neugeborene.
Ernährung und Pflege des Säuglings. Ernährungs- und Gedeihstörungen des Säuglings.
Angeborene Anomalien und Schädigungen. Störungen des Verhaltens und Erkrankungen aus seelischen Ursachen. Prophylaxe im Kindesalter.
Anwendung der wichtigsten Erste-Hilfe-Grundsätze bei Unfällen von Kindern.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht ist möglichst lebensnah zu gestalten. Säuglingsausstattung und Pflegebehelfe sollen vorgezeigt und alle Pflegemaßnahmen praktisch geübt werden.