Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/39Anlage eins /, 39
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
MUSIKERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung und Festigung der Freude am Singen, Musizieren und Musikhören. Erwerbung eines wertvollen und zeitbezogenen Liedschatzes. Stärkung des Gemeinschaftssinnes.
Lehrstoff:
Singen von ein- und mehrstimmigen Volksliedern, modernen Gemeinschaftsliedern, Kanons und Kinderliedern.
Sprecherziehung, Stimmpflege und Gehörbildung in Verbindung mit dem Liedgut.
Einblick in das Leben einiger großer Meister der Musik in Verbindung mit Hörstunden.
Anspruchsvollere mehrstimmige Sätze. Erweiterung des Liedgutes. Referate über Musik und Leben großer Meister. Musikhören mit Nachbesprechung. Improvisation mit Hilfe des Orffschen Instrumentariums. Entwicklung des Jazz. Besprechung einiger großer Vokal- und Instrumentalwerke. Die Bedeutung der Musik im Leben und Wirken des Sozialhelfers.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung neuer Lieder soll mit Stimmbildungsübungen Hand in Hand gehen.
Einige bedeutende Vokal- und Instrumentalwerke, exemplarisch erarbeitet, sollen Zugang zu den über die musikalische Ausdrucksweise hinausgehenden Aussagen geschichtlicher, sozialer, philosophischer Natur dieser Werke ermöglichen.
Das Verständnis für die verschiedenen Funktionen musikalischer Ausdrucksweisen ist am Beispiel von Konzert, Rundfunk, Tonband- und Schallplattenwiedergabe zu fördern.