Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/09Anlage eins /, 09
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
SOZIOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung der Einsicht in die Struktur und Entwicklungstendenzen der modernen Gesellschaft mit besonderer Berücksichtigung ihrer Randgruppen.
Vermittlung von Grundkenntnissen über das Zusammenleben einzelner und von Gruppen in Heimen und Tagesstätten und in Werkstätten für Behinderte.
Lehrstoff:
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Begriff der Soziologie; die wichtigsten Kapitel der allgemeinen Soziologie; Sozialisierung der Menschen, Lehre von den Verhaltensweisen; sozialer Status oder Standort der Gruppe;
soziometrische Verfahren.
Spezielle Soziologie: Kinder- und Jugendsoziologie;
Behindertensoziologie in Geschichte und Gegenwart; besondere soziologische Merkmale in Heimen und ähnlichen Einrichtungen.
Didaktische Grundsätze:
Den Schülern sind durch Anleitung zur Beobachtung der sie umgebenden Umwelt die Zusammenhänge innerhalb der Gesellschaft klarzumachen. Der zielgerichtete und praxisnahe Unterricht soll die Schüler zu möglichst aktiven Lernfortschritten motivieren.