Rechtstracker.at

Anl. 1/09

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0901.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 09

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

SOZIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Einsicht in die Struktur und Entwicklungstendenzen der modernen Gesellschaft mit besonderer Berücksichtigung ihrer Randgruppen.

Vermittlung von Grundkenntnissen über das Zusammenleben einzelner und von Gruppen in Heimen und Tagesstätten und in Werkstätten für Behinderte.

Lehrstoff:

3. Klasse (2 Wochenstunden):

Begriff der Soziologie; die wichtigsten Kapitel der allgemeinen Soziologie; Sozialisierung der Menschen, Lehre von den Verhaltensweisen; sozialer Status oder Standort der Gruppe;

soziometrische Verfahren.

Spezielle Soziologie: Kinder- und Jugendsoziologie;

Behindertensoziologie in Geschichte und Gegenwart; besondere soziologische Merkmale in Heimen und ähnlichen Einrichtungen.

Didaktische Grundsätze:

Den Schülern sind durch Anleitung zur Beobachtung der sie umgebenden Umwelt die Zusammenhänge innerhalb der Gesellschaft klarzumachen. Der zielgerichtete und praxisnahe Unterricht soll die Schüler zu möglichst aktiven Lernfortschritten motivieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099682

Alte Dokumentnummer

N6198119954S