Rechtstracker.at

Anl. 1/15

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1501.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung eines Einblickes in die grundlegenden physikalischen Erscheinungen, soweit sie für die Funktion des menschlichen Körpers von Bedeutung sind oder die Grundlage für technische Geräte im Gesundheits- und Sozialwesen bilden.

Erkennen von Zusammenhängen: Einblick in den Anteil der Physik am naturwissenschaftlichen Weltbild der Gegenwart.

Lehrstoff:

1. Klasse (2 Wochenstunden):

Mechanik: Wichtige Eigenschaften der festen, flüssigen und gasförmigen Körper, Bewegungslehre.

Wärmelehre.

Akustik: Schallwellen und ihre Ausbreitung.

Optik: Lichtstrahlen (Ausbreitung, Brechung und Reflexion).

Magnetismus.

Elektrizität: Grundbegriffe des Stromkreises. Wirkungen des elektrischen Stromes. Elektrische Maße. Erzeugung elektrischer Energie. Gleichstrom, Wechselstrom, Transformator, Röntgenstrahlen. Elektronenröhre. Unfallverhütung.

Bau des Atoms: Atomkraft. Strahlenschutz.

Anwendung der physikalischen Gesetze im täglichen Leben und im Gesundheitswesen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in Physik hat den Unterricht in Chemie, Biologie und Umweltkunde, Hygiene, Infektionslehre und Strahlenkunde, Haushaltsführung zu berücksichtigen und soll brauchbare Grundlagen für eine spätere Spezialausbildung liefern.

Der Unterricht soll auf den bereits erworbenen Kenntnissen der Schüler aufbauen und möglichst zahlreiche Beispiele aus dem Haushalt und dem Lebenskreis der Schüler bringen.

Das Experiment wird den Ausgangspunkt für die eingehende Betrachtung der physikalischen Phänomene bilden. Mathematische Formulierungen physikalischer Gesetze und Begriffe sind auf das Notwendigste zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099688

Alte Dokumentnummer

N6198119960S