Rechtstracker.at

Anl. 1/16

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1601.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Kenntnisse der wichtigsten Erscheinungen und Gesetze auf dem Gebiet der anorganischen und organischen Chemie, Grundlagen der Lebensvorgänge in der Natur, besonders im menschlichen Körper: Ernährung, Atmung.

Erziehung zu Ehrfurcht vor Ordnung und Harmonie in der Natur. Die Verantwortung des Menschen für die Abweichungen vom Natürlichen und deren Folgen sollen den Schülern bewußt gemacht werden.

Lehrstoff:

1. Klasse (2 Wochenstunden):

Wiederholung der chemischen Grundbegriffe. Die wichtigsten Metalle und die wichtigsten Nichtmetalle.

Das Wasser.

Ausgewählte Kapitel der anorganischen Chemie. Grundlagen der organischen Chemie. Besondere Berücksichtigung der Biochemie.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht hat auf die Aufgaben und Vorgänge im Bereich der Ernährung und des Gesundheitswesens ständig Bezug zu nehmen. Jede Möglichkeit, die Schüler insbesondere durch das Experiment zu selbständigem naturwissenschaftlichem Denken anzuregen, soll ausgenützt werden.

Der Unterricht soll auf den bereits erworbenen Kenntnissen der Schüler aufbauen.

Querverbindungen zu den verwandten Unterrichtsgegenständen sind herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099689

Alte Dokumentnummer

N6198119961S