Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/31Anlage eins /, 31
Inkrafttretensdatum
01.09.1981
Außerkrafttretensdatum
31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
MUSIKALISCH-RHYTHMISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kennenlernen der Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.
Lehrstoff:
2. Klasse (1 Wochenstunde):
Theoretische Einführung in die musikalisch-rhythmische Erziehung. Einfache rhythmische Bewegungsübungen in verschiedenen Taktformen. Einfache Melodiebildungen. Begleitformen für Stabspiele zu pentatonischen Melodien. Auswahl von geeignetem Liedgut. Rhythmik als Erziehungshilfe. Ordnungsübungen - Bewegung im freien Raum, im beschränkten Raum. Konzentrationsübungen. Gedächtnisübungen. Die Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.
Didaktische Grundsätze:
Beim Singen - Bewegen - Sprechen soll der Ausdruck gefördert werden und durch Beispiele und Demonstrationen in den einzelnen Ausdrucksformen ergänzt werden. Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler zu selbständiger Arbeit angeleitet wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Dokumentnummer
NOR12099704
Alte Dokumentnummer
N6198119976S