Rechtstracker.at

Anl. 1/36

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3601.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

HAUSHALTSFÜHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Übung im Kochen bis zur selbständigen rationellen Herstellung von Speisen und Zusammenstellen von Speisenfolgen für Gesunde und Kranke.

Schulung im Tischdecken und Servieren in Familie und Betrieb. Schulung in allen zur Pflege und Instandhaltung von Wohnräumen notwendigen Arbeiten; Inventarisieren.

Vermittlung von Grundkenntnissen für die rationelle Führung eines Haushalts.

Weckung des Verständnisses für Wohnkultur und für den Wert einer zweckentsprechend eingerichteten Wohnung. Ausbildung des Geschmacks und des Ordnungssinnes sowie der Fähigkeit zu planvollem Arbeiten.

Erziehung zum kritischen Verantwortungsbewußtsein als Konsument. Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die zur sachgemäßen Handhabung der im Haushalt benötigten Materialien, Geräte, Maschinen und Einrichtungen erforderlich sind.

Lehrstoff:

1. Klasse (4 Wochenstunden):

Zubereitung von Speisenfolgen unter Beachtung der Erkenntnisse der neuzeitlichen Ernährung und unter Zuhilfenahme moderner Küchenmaschinen und Geräte. Grundrezepte und ihre Abwandlung in der Feinküche und in den verschiedenen Kostformen für Gesunde und Kranke. Schnellküche und Verwendung von Halbfabrikaten. Haltbarmachen und Aufbewahren von Lebensmitteln. Die richtige Arbeitseinteilung.

Das Tischdecken für verschiedene Mahlzeiten und Gelegenheiten. Anrichten und Servieren von Speisen und Getränken. Das Servieren für Kranke. Die tägliche und gründliche Pflege der Wohn-, Arbeits- und Wirtschaftsräume und ihrer Einrichtung unter besonderer Berücksichtigung guter Arbeitseinteilung und unter Verwendung erprobter Mittel, zweckentsprechender Geräte und Maschinen. Maßnahmen und Behelfe zur Unfallverhütung.

Pflege der Wäsche und Kleidung. Pflege der Arbeitsgeräte und Maschinen. Planung der Einrichtung und Ausstattung von Wohnräumen.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrer hat das Prinzip der Lebensnähe und die Zusammengehörigkeit der Teilgebiete des Unterrichtes zu beachten. Ferner sind wirtschaftliche Überlegungen (vergleichende Kalkulationen) und darüber hinaus volkswirtschaftliche Fragen (Marktlage, Angebot und Nachfrage, Export und Import) in den Unterricht einzubeziehen.

Die Schüler sind zu planvoller und rationeller Arbeitsweise anzuhalten und darin zu schulen. Besonderer Wert ist auf exakte Kenntnis und Durchführung der grundlegenden Handgriffe und Arbeitsvorgänge zu legen.

Der fachtheoretische Unterricht hat die für die Ausführung der praktischen Arbeiten notwendigen Grundlagen zu vermitteln. Vorbesprechung, praktische Arbeit und Nachbesprechung sollen in möglichst enger Verbindung von Praxis und Theorie eine Lehreinheit bilden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099709

Alte Dokumentnummer

N6198119981S