Rechtstracker.at

Anl. 1/40

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/4001.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 40

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSTHERAPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schüler sollen die Bedeutung der sinnvollen Beschäftigung und des Spieles in Theorie und Praxis kennenlernen und befähigt werden, selbst Anleitungen zur Verbesserung des physiologischen Bewegungsablaufes sowie zur sinnvollen Freizeitgestaltung zu geben.

Lehrstoff:

3. Klasse (1 Wochenstunde):

Sinn und Wert der Beschäftigung. Methodische Anleitung zu kreativer Betätigung. Beschäftigung im Sinne der Rehabilitation. Ikebana.

Vom Wesen des Spiels, bekannte Spieltheorien. Bedeutung und Gliederung des Spiels. Einzel- und Gemeinschaftsspiel. Spiele im Raum, Spiele im Freien. Spielzeit, Spielraum, Spielführung, Spielanleitung.

Übungen im Umsetzen von Musik in Bewegung oder graphische Darstellung.

Gestaltung und Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen. Erarbeiten von Anwendungsbeispielen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll Fertigkeiten des Einsatzes individueller und sozialer Tätigkeiten vermitteln und in Verbindung damit den Stellenwert der aktiven Beschäftigung alter Menschen für deren Sozialität herausstellen. Die Vermittlung der praktischen Lehrinhalte hat durch eigenes, angeleitetes und selbständiges Tun unter Beibehaltung des Klassenverbandes in Arbeitsgruppen von nicht mehr als 10 Schülern zu geschehen.

Lehrfilme und Dia-Vorträge sollen die Kenntnisse festigen und Einblick in Anwendungsbeispiele geben.

Querverbindungen zu Werkerziehung, Musikerziehung, Musikalisch-rhythmischer Erziehung sind zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099713

Alte Dokumentnummer

N6198119985S