Rechtstracker.at

Anl. 1/44

Fassungen
01.09.1981 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/4401.09.198131.08.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 44

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)

31. 8. 1995 (1. Klasse)

31. 8. 1996 (2. Klasse)

31. 8. 1997 (3. Klasse)

Text

B. Freigegenstände

INSTRUMENTALMUSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Weckung und Förderung der Freude am instrumentalen Musizieren. Vermittlung der Fähigkeit, ein Instrument (Gitarre, Flöte uä.) sinnvoll einzusetzen und seine Bedeutung in einzelnen Formen des Sozialdienstes zu erkennen.

Befähigung, einfache Lieder auf einem Instrument zu begleiten.

Lehrstoff:

2. und 3. Klasse (je 2 Wochenstunden):

Einführung: Haltung, Stimmen und Pflege des Instrumentes.

Spielen einfacher Kinder- und Volksliedmelodien. Einfaches Begleiten. Zusammenspiel mehrerer Instrumente gleicher Art und verschiedener "Art". Transponieren.

Didaktische Grundsätze:

Auf die Schulung des Gehörs und des rhythmischen Empfindens sowie auf die Vertiefung der musikkundlichen Kenntnisse ist Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl des Spielgutes sind besonders Werke österreichischer Herkunft zu berücksichtigen.

Zur Erzielung einer einheitlichen Musikerziehung sind zum Unterricht verwandter Gegenstände die notwendigen Querverbindungen herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099717

Alte Dokumentnummer

N6198119989S