Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/44Anlage eins /, 44
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
B. Freigegenstände
INSTRUMENTALMUSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung und Förderung der Freude am instrumentalen Musizieren. Vermittlung der Fähigkeit, ein Instrument (Gitarre, Flöte uä.) sinnvoll einzusetzen und seine Bedeutung in einzelnen Formen des Sozialdienstes zu erkennen.
Befähigung, einfache Lieder auf einem Instrument zu begleiten.
Lehrstoff:
2. und 3. Klasse (je 2 Wochenstunden):
Einführung: Haltung, Stimmen und Pflege des Instrumentes.
Spielen einfacher Kinder- und Volksliedmelodien. Einfaches Begleiten. Zusammenspiel mehrerer Instrumente gleicher Art und verschiedener Art. Transponieren.Spielen einfacher Kinder- und Volksliedmelodien. Einfaches Begleiten. Zusammenspiel mehrerer Instrumente gleicher Art und verschiedener "Art". Transponieren.
Didaktische Grundsätze:
Auf die Schulung des Gehörs und des rhythmischen Empfindens sowie auf die Vertiefung der musikkundlichen Kenntnisse ist Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl des Spielgutes sind besonders Werke österreichischer Herkunft zu berücksichtigen.
Zur Erzielung einer einheitlichen Musikerziehung sind zum Unterricht verwandter Gegenstände die notwendigen Querverbindungen herzustellen.