Kurztitel
Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1995Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/46Anlage eins /, 46
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1995,)
31. 8. 1995 (1. Klasse)
31. 8. 1996 (2. Klasse)
31. 8. 1997 (3. Klasse)
Text
MUSIKALISCH-RHYTHMISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kennenlernen der Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde) im Wahlpflichtbereich Sozialdienst bzw.
und 3. Klasse (je 1 Wochenstunde) im Wahlpflichtbereich Gesundheits- und Pflegedienste:
Rhythmische Bewegungsübungen. - Textieren verschiedener Rhythmen. Rhythmisieren einfacher Texte. Möglichkeiten der Liedbearbeitung.
Ausformung und Ausgestaltung von Liedern. Improvisationsformen mit Geräuschen und Klängen. Einsatz von Orff-Instrumenten. Konzentrationsübungen (akustische, visuelle, taktile Konzentration). Soziale Übungen mit dem Partner und in der Gruppe.
Begriffsbildungsübungen: Erleben - Erkennen - Benennen.
Phantasieübungen: Erfinden - Darstellen.
Gebrauch von Sprache, Mimik, Gestik, Signalen und Sequenzen.
Didaktische Grundsätze:
Beim Singen - Bewegen - Sprechen soll der Ausdruck gefördert werden und durch Beispiele und Demonstrationen in den einzelnen Ausdrucksformen ergänzt werden. Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler zu selbständiger Arbeit angeleitet wird.