Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
SCHLUSSPROTOKOLL
ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens über die Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht:
Zu Artikel 3:
Unter dem Ausdruck „alle Grenzgänger“ sind zu verstehen:
Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 *1) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolles vom 31. Jänner 1967 *2) zu diesem Abkommen,
Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
Zu Artikel 5:
Unter „Anspruch auf die Leistungen“ sind insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden und die anspruchseinschränkenden Umstände sowie Rückforderungen dieser Leistungen zu verstehen.
Zu Artikel 6:
Kehren österreichische Staatsangehörige, nachdem sie in Liechtenstein ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, in ihren Heimatstaat zurück, so steht für den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich.
Zu Artikel 7:
Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland
Beiträge entrichtet hat und für die demzufolge eine Beitragsüberweisung nach Absatz 2 erfolgt, sind auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld in Österreich anzurechnen. Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft, die in Liechtenstein gewährt wurden, stehen dem Bezug von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung für das Karenzurlaubsgeld gleich.
Zu Artikel 9:
Taggelder der liechtensteinischen obligatorischen
Unfallversicherung sind dem österreichischen Krankengeld gleichzuhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. Juli 1981 in zwei Urschriften.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
NOR12099957
Alte Dokumentnummer
N6198245089L