Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 76/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.04.198230.06.2014 BGBl. Nr. 76/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 76/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens über die Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht:

  1. Ziffer eins
    Zu Artikel 3:
    Unter dem Ausdruck „alle Grenzgänger“ sind zu verstehen:
    1. Litera a
      Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
    2. Litera b
      Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 *1) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolles vom 31. Jänner 1967 *2) zu diesem Abkommen,
    3. Litera c
      Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
  2. Ziffer 2
    Zu Artikel 5:
    Unter „Anspruch auf die Leistungen“ sind insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden und die anspruchseinschränkenden Umstände sowie Rückforderungen dieser Leistungen zu verstehen.
  3. Ziffer 3
    Zu Artikel 6:
    Kehren österreichische Staatsangehörige, nachdem sie in Liechtenstein ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, in ihren Heimatstaat zurück, so steht für den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich.
  4. Ziffer 4
    Zu Artikel 7:
    Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland
    Beiträge entrichtet hat und für die demzufolge eine Beitragsüberweisung nach Absatz 2 erfolgt, sind auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld in Österreich anzurechnen. Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft, die in Liechtenstein gewährt wurden, stehen dem Bezug von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung für das Karenzurlaubsgeld gleich.
  5. Ziffer 5
    Zu Artikel 9:
    Taggelder der liechtensteinischen obligatorischen
    Unfallversicherung sind dem österreichischen Krankengeld gleichzuhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. Juli 1981 in zwei Urschriften.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014

Gesetzesnummer

10008516

Dokumentnummer

NOR12099957

Alte Dokumentnummer

N6198245089L