Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“ die Republik Österreich;
„Liechtenstein“ das Fürstentum Liechtenstein;
„Staatsangehörige“ in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger;
in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger;
„Rechtsvorschriften“ die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
„zuständige Behörde“ in bezug auf Österreich der Bundesminister für soziale Verwaltung;
in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;
„Grenzgänger“ Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
NOR12099938
Alte Dokumentnummer
N6198245070L