Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu deren Gunsten die Arbeitslosenversicherung des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder von laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
NOR12099951
Alte Dokumentnummer
N6198245083L