Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 76/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.04.198230.06.2014 BGBl. Nr. 76/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 76/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Arbeitnehmer gemäß dem zwischen den Vertragsstaaten am 26. September 1968 abgeschlossenen Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung der Beitragspflicht untersteht.
  2. Absatz 2,Machen die zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften die Versicherungsfähigkeit bzw. Beitragspflicht der Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz im betreffenden Staat abhängig, so gelten die im anderen Vertragsstaat wohnenden Grenzgänger, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, als versicherungsfähig bzw. beitragspflichtig, wie wenn sie im ersten Vertragsstaat ihren Wohnsitz hätten.
  3. Absatz 3,Soweit sich in einem der Vertragsstaaten nicht-versicherungspflichtige Arbeitnehmer freiwillig versichern können, steht diese Möglichkeit Grenzgängern aus dem anderen Vertragsstaat in gleicher Weise offen.
  4. Absatz 4,Wer in einen Vertragsstaat obligatorische Beiträge entrichtet, kann im anderen Vertragsstaat nicht zusätzlich freiwillig versichert sein.

Schlagworte





Versicherungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014

Gesetzesnummer

10008516

Dokumentnummer

NOR12099941

Alte Dokumentnummer

N6198245073L