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Art. 7

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 76/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.04.198230.06.2014 BGBl. Nr. 76/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 76/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die im Beschäftigungsland eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Aufwandes für Ganz- und Teilarbeitslosigkeit in Liechtenstein bzw. im Bundesland Vorarlberg überwiesen, wobei die Berechnung der in Österreich eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger auf Grund nachstehender Kriterien erfolgt:

Jahresdurchschnittszahl der Grenzgänger, Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und pauschale Lohnsumme der Arbeitnehmer im Bundesland Vorarlberg. Die zuständigen Behörden übersenden einander jährlich einmal die diesbezüglichen Berechnungsunterlagen.

  1. Absatz 3,Grenzgängern werden Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit bzw. wird Kurzarbeitsbeihilfe für Grenzgänger in dem Vertragsstaat und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt, in dem sie der Versicherungspflicht bzw. der Beitragspflicht unterstellt sind oder freiwillig Beiträge entrichtet haben.

Schlagworte





Ganzarbeitslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014

Gesetzesnummer

10008516

Dokumentnummer

NOR12099944

Alte Dokumentnummer

N6198245076L