Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 124/2014Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Die im Beschäftigungsland eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Aufwandes für Ganz- und Teilarbeitslosigkeit in Liechtenstein bzw. im Bundesland Vorarlberg überwiesen, wobei die Berechnung der in Österreich eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger auf Grund nachstehender Kriterien erfolgt:
Jahresdurchschnittszahl der Grenzgänger, Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und pauschale Lohnsumme der Arbeitnehmer im Bundesland Vorarlberg. Die zuständigen Behörden übersenden einander jährlich einmal die diesbezüglichen Berechnungsunterlagen.
(3)Absatz 3,Grenzgängern werden Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit bzw. wird Kurzarbeitsbeihilfe für Grenzgänger in dem Vertragsstaat und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt, in dem sie der Versicherungspflicht bzw. der Beitragspflicht unterstellt sind oder freiwillig Beiträge entrichtet haben.
Schlagworte
Ganzarbeitslosigkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
NOR12099944
Alte Dokumentnummer
N6198245076L