Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 172/2014Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2014,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
Beitragsüberweisungen nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sind jährlich wie folgt vorzunehmen:
Eine Abschlagszahlung in der Höhe von 50 Prozent des Vorjahresbetrages wird bis Ende September des laufenden Jahres geleistet.
Die Schlußabrechnung erfolgt bis Ende September des folgenden Jahres. Innerhalb derselben Frist wird auch der Saldo überwiesen.
Die Beitragsüberweisungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens erfolgen nach Artikel 9a der Zweiten Zusatzvereinbarung *) vom 9. Juni 1977 zur Durchführungsvereinbarung zum Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1978*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1978,
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR12099961
Alte Dokumentnummer
N6198245093L