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Art. 6

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 77/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.04.198230.06.2014 BGBl. Nr. 77/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 172/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2014,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 77/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 172/2014

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Bei der Beurteilung, ob die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer wird die vom Arbeitgeber des anderen Vertragsstaates ausgestellte Bescheinigung anerkannt, gleichgültig, ob hiefür das Formular des einen oder anderen Vertragsstaates verwendet wurde.
  2. Ziffer 2
    Ergeben sich auf liechtensteinischer Seite Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung oder sind weitere Abklärungen erforderlich, so wendet sich das Amt für Volkswirtschaft an das zuständige Arbeitsamt in Österreich, sofern dieses nicht bekannt ist, an das Landesarbeitsamt Vorarlberg als Verbindungsstelle.
  3. Ziffer 3
    Ergeben sich auf österreichischer Seite Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung oder sind weitere Abklärungen erforderlich, so wendet sich das österreichische Arbeitsamt an das Amt für Volkswirtschaft.
  4. Ziffer 4
    Darüber hinaus liefern sich die Verbindungsstellen gegenseitig auf Verlangen die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung eines Versicherten im anderen Vertragsstaat erforderlichen Auskünfte und Bescheinigungen, soweit sie dazu in der Lage sind.
  5. Ziffer 5
    Den Verbindungsstellen können weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

10008517

Dokumentnummer

NOR12099963

Alte Dokumentnummer

N6198245095L