Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.04.198230.06.2004 BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2004,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 116/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2004

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 ein Anspruch auf Leistung, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 10 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099977

Alte Dokumentnummer

N6198245109L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/116/A13/NOR12099977