Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
(2)Absatz 2,Absatz 1 berührt nicht
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
Versicherungslastregelungen in einem von Österreich geschlossenen Abkommen;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die philippinischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40052236