Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7aArtikel 7 a
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7a
(1)Absatz eins,Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
(2)Absatz 2,Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40052239