Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1982Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in Österreich
derder Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
in den Philippinen
dasdas Office of the Assistant Administrator for Benefits Administration, Social Security System.
(2)Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099929
alte Dokumentnummer
N6198237194L