Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1983 bis 31.05.2012 — BGBl. Nr. 628/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198331.05.2012 BGBl. Nr. 628/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 628/1982

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 20, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulung am Arbeitsplatz dauert ein Jahr und ist als geschlossener Ausbildungszeitraum zu gestalten, innerhalb dessen der Bedienstete Justizanstalten (Geschäftsstellen für Bewährungshilfe) zu Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Auswahl der Ausbildungsstellen ist so zu treffen und die Zeit der Zuteilung jeweils so zu bemessen, daß der Bedienstete möglichst viele Arbeitsbereiche der für ihn vorgesehenen Verwendung gründlich kennenlernt. Der Bedienstete soll dabei nicht nur mit den Grundlagen der einzelnen Verwaltungstätigkeiten vertraut gemacht, sondern auch so viel wie möglich zur praktischen und weitgehend selbständigen Arbeit in seinen künftigen Aufgabengebieten herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Ausbildungsanstalt (Geschäftsstelle) hat dem Bundesministerium für Justiz jeweils nach Beendigung der Zuteilung mit dem Bericht über die Enthebung vom Dienst einen ausführlichen Bericht über die Art und den Erfolg der Verwendung des in Ausbildung stehenden Bediensteten vorzulegen.
  3. Absatz 3,Ergibt sich aus diesem Bericht, daß der Bedienstete nicht mit wenigstens zufriedenstellendem Arbeitserfolg an der Ausbildungsstelle tätig war, gilt die Ausbildungszeit an dieser Ausbildungsstelle als nicht erfolgreich zurückgelegt und ist wie versäumte Ausbildungszeit zu werten. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099896

Alte Dokumentnummer

N61982116280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/628/P3/NOR12099896