Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 20, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
Text
Dienstprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Bediensteter darf zur Dienstprüfung nur zugelassen werden, wenn er die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert hat.Ein Bediensteter darf zur Dienstprüfung nur zugelassen werden, wenn er die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert hat.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099898
Alte Dokumentnummer
N61982116300