Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 20, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
Text
Prüfungssenate
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfer zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Jedem Prüfungssenat hat mindestens ein Beamter des für den Prüfungskandidaten vorgesehenen Planstellenbereiches (Justizanstalten oder Bewährungshilfe) anzugehören.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099902
Alte Dokumentnummer
N61982116340