Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.07.1982 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 209.07.198231.12.1994 BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.07.1982BGBl. Nr. 10/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffe

Paragraph 2,

Die folgenden Begriffe haben in dieser Verordnung nachstehende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Elektrische Leitungsanlagen sind elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen,
  2. Ziffer 2
    Starkstrom ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt,
  3. Ziffer 3
    Nennspannung elektrischer Anlagen ist jene Spannung, nach der diese benannt sind und auf die Betriebseigenschaften sowie Grenz- und Prüfwerte bezogen werden,
  4. Ziffer 4
    Fachmann (Fachkraft) ist eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen Arbeiten an elektrischen Anlagen beurteilen und etwa mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem Arbeitsgebiet „Betrieb von Starkstromanlagen“ herangezogen werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 57/1965, Umspannanlage, Umformanlage, Grenzwert

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008521

Dokumentnummer

NOR12099917

Alte Dokumentnummer

N6198228276L