Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.07.1982 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 309.07.198231.12.1994 BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.07.1982BGBl. Nr. 10/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten, für die der Nachweis besonderer

Fachkenntnisse erforderlich ist

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei den folgenden Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten müssen Arbeitnehmer das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes durch ein Zeugnis nachweisen:

Vorbereitung sowie fachliche und personelle Organisation der Durchführung von Arbeiten unter Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV. Zu diesen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Auswahl von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln und Gegenständen der Schutzausrüstung, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten unter elektrischer Spannung von Bedeutung sind, die Ausarbeitung und Weitergabe von Verhaltensanweisungen, die Kontrolle über die Unterweisung der Arbeitnehmer sowie eine den Arbeiten unter Spannung angemessene Aufsicht.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die folgenden Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden sollen:
    1. Ziffer eins
      Bedienen mittels Isolierstangen (zB Schalten von Trennern, Ein- und Rückstellen von Anzeigevorrichtungen),
    2. Ziffer 2
      Heranführen von geeigneten Meß-, Prüf-, Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmeßeinrichtungen, Spannungsprüfer),
    3. Ziffer 3
      Reinigen mit geeigneten Werkzeugen und Hilfsmitteln,
    4. Ziffer 4
      Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen zufälliges Berühren geschützten Sicherungen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrenlos möglich ist,
    5. Ziffer 5
      Entladen von Kondensatoren,
    6. Ziffer 6
      Abspritzen von Isolatoren,
    7. Ziffer 7
      Arbeiten an Akkumulatoren, unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wobei in Anlagen mit Spannungen über 1,5 kV mindestens eine zweite Person anwesend sein muß,
    8. Ziffer 8
      Abklopfen von Fremdbelägen (zB Rauhreif) und Entfernen von Gegenständen (zB Entfernen von Drachen, Ausästen der Leitungstrassen) mit Hilfe von geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen,
    9. Ziffer 9
      Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen (zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlußanzeigern, Spannungsanzeigern),
    10. Ziffer 10
      Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschalter,
    11. Ziffer 11
      Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und in Laboratorien unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit, Meßvorrichtung, Prüfvorrichtung,
Justiervorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008521

Dokumentnummer

NOR12099918

Alte Dokumentnummer

N6198228277L