Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
09.07.1982 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 809.07.198231.12.2018 BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.07.1982BGBl. Nr. 10/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für die Durchführung von Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr entspricht, so hat es bei der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern durchführen zu lassen, die die notwendigen Fachkenntnisse besitzen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Zeugnisse anderer Einrichtungen als der im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung aussprechen.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008521

Dokumentnummer

NOR12099923

Alte Dokumentnummer

N6198228282L