Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.07.1982 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 909.07.198231.12.2018 BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.07.1982BGBl. Nr. 10/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Auflegen der Verordnung

Paragraph 9,

In Betrieben, in denen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach Paragraph 3, Absatz eins, durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008521

Dokumentnummer

NOR12099924

Alte Dokumentnummer

N6198228283L