Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ist ein Beamter (Vertragsbediensteter) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder ist er an diesem Tage als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet und hat er zu diesem Zeitpunkt mindestens die für seinen Dienstort erforderliche Verwendungszeit vollendet, so entsteht der Anspruch auf den ersten Heimaturlaub nach dieser Verordnung mit ihrem Inkrafttreten.
(2)Absatz 2,Bei der gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung der Verwendung sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; jedoch sind Zeiträume nicht anzurechnen, dieBei der gemäß Absatz eins, vorzunehmenden Berechnung der Verwendung sind die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; jedoch sind Zeiträume nicht anzurechnen, die
der Bemessung eines Heimaturlaubes gemäß den bisher geltenden Bestimmungen zugrunde gelegt wurden, oder
mehr als 12 Monate vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen, wenn der Dienstort des Beamten (Vertragsbediensteten) ein Ort gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ist; an Stelle des Zeitraumes von 12 Monaten tritt bei Beamten (Vertragsbediensteten) an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b ein Zeitraum von 18 Monaten und bei Beamten (Vertragsbediensteten) an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c und d ein Zeitraum von 24 Monaten.mehr als 12 Monate vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen, wenn der Dienstort des Beamten (Vertragsbediensteten) ein Ort gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ist; an Stelle des Zeitraumes von 12 Monaten tritt bei Beamten (Vertragsbediensteten) an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ein Zeitraum von 18 Monaten und bei Beamten (Vertragsbediensteten) an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d ein Zeitraum von 24 Monaten.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mindestens die Hälfte des im § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben festgelegten Verwendungszeitraumes erreicht, so gelangt auf den heranstehenden Heimaturlaub über seinen Antrag die bisherige Regelung zur Anwendung.Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mindestens die Hälfte des im Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben festgelegten Verwendungszeitraumes erreicht, so gelangt auf den heranstehenden Heimaturlaub über seinen Antrag die bisherige Regelung zur Anwendung.
(4)Absatz 4,Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Heimaturlaub, so finden auf diesen Heimaturlaub die Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben Anwendung.Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Heimaturlaub, so finden auf diesen Heimaturlaub die Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben Anwendung.
(5)Absatz 5,Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR12096862
Alte Dokumentnummer
N61974140750