(1)Absatz eins,Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubs in der Weise zu berechnen, daß für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. a 5,1 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b 3,4 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c 2,5 Kalendertage und für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. d 1,8 Kalendertage in Anschlag gebracht werden. Ergibt sich bei der Berechnung des danach gebührenden Heimaturlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubs in der Weise zu berechnen, daß für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, 5,1 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, 3,4 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, 2,5 Kalendertage und für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, 1,8 Kalendertage in Anschlag gebracht werden. Ergibt sich bei der Berechnung des danach gebührenden Heimaturlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.