Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
11.08.1982 bis 31.03.1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 511.08.198231.03.1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.08.1982

Außerkrafttretensdatum

31.03.1985aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Absatz 2, ist der Heimaturlaub ungeteilt und zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Ein Beamter, der an einen Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Absatz eins, außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu 12 Monate vor Entstehen des Anspruches. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz eins, sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
  5. Absatz 5,Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12099909

Alte Dokumentnummer

N61982172930