Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
11.08.1982
Außerkrafttretensdatum
31.03.1985aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub ungeteilt und zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.Unbeschadet des Absatz 2, ist der Heimaturlaub ungeteilt und zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. a entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu 12 Monate vor Entstehen des Anspruches. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.Ein Beamter, der an einen Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Absatz eins, außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu 12 Monate vor Entstehen des Anspruches. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz eins, sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß.Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5)Absatz 5,Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR12099909
Alte Dokumentnummer
N61982172930