Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1978 bis 31.03.1985 — BGBl. Nr. 463/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.197831.03.1985 BGBl. Nr. 463/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1978BGBl. Nr. 463/1978

Außerkrafttretensdatum

31.03.1985aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,An den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von 11 Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens 8 Monate liegen.
  2. Absatz 2,An den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b bis d genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens neun Monate liegen.
  3. Absatz 3,In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub. Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit; hiebei ist ein Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich nach dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1978

Schlagworte

Urlaub, Verfall, Rundung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12098355

Alte Dokumentnummer

N61978160460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/384/P7/NOR12098355