Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - (Berufs)pädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 688/1990Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Paragraph 2, Die nachstehenden durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Studienberatung.Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Studienberatung.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung fürAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung fürAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände.
Anmerkung
Mit Wirkung vom 1. September 1983 wurden die Pädagogischen Institute
und die Berufspädagogischen Institute zu Pädagogischen Instituten mit
vier Abteilungen zusammgengefaßt (siehe §§ 126 bis 128
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962).
Dokumentnummer
NOR12099914
Alte Dokumentnummer
N6198218365S