Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenübermittlung an Sozialversicherungsanstalt gewerbl. Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,.
Text
§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind dem Bundesrechenamt in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen. Paragraph 2, Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind dem Bundesrechenamt in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Finanzamtsnummer
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12100460
Alte Dokumentnummer
N6198319520J