Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenübermittlung an Sozialversicherungsanstalt gewerbl. Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,.
Text
§ 4. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229 Abs. 2 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden. Paragraph 4, In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in Paragraph 229, Absatz 2, GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12100462
Alte Dokumentnummer
N6198319522J