Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz - eisenerzeugende Industrie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Im Wirtschaftszweig „Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie'' im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, in der Fassung BGBl. Nr. 365/1969 ist bei Einschränkung oder Stillegung von Betrieben anzunehmen, daß diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b des Sonderunterstützungsgesetzes im Zusammenhang stehen. Paragraph eins, Im Wirtschaftszweig „Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie'' im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Anhanges der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1969, ist bei Einschränkung oder Stillegung von Betrieben anzunehmen, daß diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Sonderunterstützungsgesetzes im Zusammenhang stehen.
Dokumentnummer
NOR12100471
Alte Dokumentnummer
N6198322722J