Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1983Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 22
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
inSub-Litera, i, n Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
inSub-Litera, i, n Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit.
(3)Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100432
Alte Dokumentnummer
N6198319446J