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Art. 22

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 305/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 22

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

    Sub-Litera, i, n Österreich

    von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

    Sub-Litera, i, n Spanien

    von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit.
  3. Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008531

Dokumentnummer

NOR12100432

Alte Dokumentnummer

N6198319446J