Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1983Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 24
(1)Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vetragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung beantragt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt vier Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100434
Alte Dokumentnummer
N6198319448J