Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 305/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 24

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vetragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung beantragt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt vier Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008531

Dokumentnummer

NOR12100434

Alte Dokumentnummer

N6198319448J