Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1983Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates besteht auch für Kinder, deren Wohnort im anderen Vertragsstaat liegt.
(2)Absatz 2,Dienstnehmer werden für den Anspruch auf Familienbeihilfen so behandelt, als hätten sie ihren Wohnort ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3)Absatz 3,Dienstnehmer, die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates haben, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, aus dessen Versicherung sie die Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100438
Alte Dokumentnummer
N6198319452J